Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt am Main: Hier klicken zum PDF Download

Gartenordnung

Kleingärtnerverein Louisa e.V.
 

Die Gartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung. Jedes Mitglied ist nach § 5 Abs. 2 der Satzung zu deren Einhaltung verpflichtet.


§ 1 Nutzung des Kleingartens

Jeder Pächter ist für ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberhaltung seines Gartens verantwortlich.

Der Garten muß planmäßig als Kleingarten eingerichtet und bepflanzt werden, teils im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung (Obst, Gemüse u.a.), teils als Erholungsgarten. Reine Erholungsgärten ohne jede kleingärtnerischen Nutzung sind keine Kleingärten mehr und entsprechen nicht den Forderungen der Kleingartenschutzbestimmungen.

Ein Kleingarten bedarf der Pflege, es muß sauber sein. Ansammlungen von Gerümpel, Unrat und gartenfremden Materialien sind nicht zulässig und auf Verlangen zu beseitigen. Dem Kompostplatz ist wegen der Gefahr des Einnisten von Ungeziefer besondere Beachtung zu schenken.

Vertragswidrig ist ein Kleingarten genutzt, wenn er zu gewerblichen Zwecken verwendet und nicht von der Kleingärtnerfamilie selbst bearbeitet wird, bei ganzjährigem Bewohnen der Gartenhütte und bei unerlaubter Bebauung ohne Genehmigung.


§ 2 Bäume im Kleingarten

Anpflanzungen im Kleingarten dürfen nicht stören. Es muß auf den Nachbarn Rücksicht genommen werden. Das gilt für Bäume ebenso wie für Sträucher.

Das Pflanzen von Hochstämmen, Süsskirschen, Walnussbäumen und hochwachsenden Park- und Waldbäumen ist untersagt, da hierfür der Garten zu klein ist.

An Vereinsplätzen oder als Abgrenzung der Anlage zu Verkehrsstraßen hin können im Einvernehmen mit dem Gartenamt hochwachsende Park- und Waldbäume zugelassen werden.

Um das Gesamtbild der Anlage zu verbessern, ist es immer wieder notwendig, den Baumbestand in der Anlage zu sanieren, Abgängige Bäume müssen deshalb gerodet, zu hochkronige zumindest gestutzt und stark verjüngt werden.

Die Beseitigung solcher Bäume, die vergreist, übermäßig von Schädlingen oder von Krankheiten befallen sind bzw. zu dicht stehen, kann vom Vorstand verlangt werden.

Obstbäume und Sträucher, die wegen Abgängigkeit entfernt werden mußten, sind nur dann nachzupflanzen, wenn hierfür der Platz ausreicht.


§ 3 Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung

Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel sollte im Kleingarten fachgemäß und vorsichtig erfolgen. Dem Kleingärtner wird deshalb empfohlen, die in seiner Verbandszeitschrift veröffentlichten Pflanzenschutzratschläge zu befolgen.

Im Rahmen dieser Gartenordnung soll der Kleingärtner, weil es kaum noch zu verantworten ist, von der Verpflichtung entbunden werden, sich während der Hauptwachstumszeit an Gemeinschaftsspritzungen beteiligen zu müssen. Er wird vielmehr dahingehend verpflichtet, in eigener Verantwortung und mit Pflanzenschutzmitteln seiner eigenen Wahl die notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen, möglichst nur mit ungiftigen oder nur gering giftigen (Giftabteilung III) Mitteln. Spritzungen, gleich welcher Art, müssen dem Gartennachbarn rechtzeitig angesagt werden.

Gemeinschaftsspritzungen außerhalb der Hauptwachstumszeit - in Frage kommen nur die Austriebsspritzungen im zeitigen Frühjahr und die sogenannten Blattbefallspritzungen im Spätherbst - können im beschränkten Umfang und nach Maßgabe vorliegender Umstände von der Mitgliederversammlung verbindlich beschlossen werden.


§ 4 Errichtung von Baulichkeiten

Der Neubau von Gartenhütten und die Errichtung anderer Aufbauten muß vorher vom Vorstand und der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.

Dazu bedarf es eines Antrages, der vom Pächter an den Vorstand einzureichen ist, und zwar vor Baubeginn. Welche weiteren Unterlagen noch nötig sind, ist rechtzeitig beim Vorstand zu erfragen. Um störende Anbauten zu vermeiden, ist grundsätzlich ein Geräteraum vorzusehen. Ein zweiter Baukörper im Kleingarten ist nicht erlaubt. Allzu grelle Anstriche bzw. Verputze sind zu unterlassen.

Die bestehenden Gartenhütten und alle anderen Aufbauten sind in gutem Pflegezustand zu halten, baufällige Gartenhütten sind auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen oder wenn möglich zu renovieren.


§ 5 Tiere im Kleingarten

Haus- und Kleintiere dürfen im Kleingarten nicht gehalten werden.

Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen. Verunreinigungen der Anlagenwege sind vom jeweiligen Hundehalter sofort zu beseitigen. Dauerndes anhalten von Hundegebell ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Dem Vogelschutz, der Teil eines biologischen Pflanzenschutzes ist, kommt in Kleingartengebieten eine erhebliche Bedeutung zu, etwa durch Schaffung von Nistmöglichkeiten oder Fütterung der Vögel im Winter. Entsprechenden Weisungen sind zu befolgen.


§ 6 Türen und Tore

Türen und Tore der Anlage sind grundsätzlich beim Ein- und Ausgang zu verschließen. Werden Gäste eingeladen, so sind diese am Gartentor abzuholen und auch wieder hinaus zu geleiten.

Die Gartenanlagen sind während der vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung festgelegten Zeiten für die Öffentlichkeit zugänglich.

Zum Öffnen und Schließen der Tore dürfen nur die vom Vorstand ausgegebenen Schlüssel verwendet werden. Die Anfertigung von Schlüsselduplikaten für Nichtmitglieder ist untersagt!


§ 7 Wege und Plätze

Jeder Pächter hat die seinen Garten begrenzenden Wege in Ordnung und frei von Unkraut zu halten. Liegen an beiden Seiten des Weges Gärten, gilt diese Pflicht für die Anlieger bis zur Wegmitte. Überhängende Äste und auf den Weg Wuchernde Pflanzen sind zu entfernen, Hecken als Randbepflanzungen wirken störend und sind deshalb nicht erlaubt.

Lagerung von Schutt und Müll oder heimliches Ablegen von Gartenabfällen auf den Wegen und Plätzen innerhalb sowie auf dem Gelände um die Anlage herum, ist polizeilich verboten und kann bestraft werden.

Beim Abladen von Baumaterialien, Erde, Dünger oder dgl. auf Wegen oder dafür vorgesehenen Plätzen ist für eine baldige Räumung und Säuberung, spätestens binnen 24 Stunden, Sorge zu tragen.

Die Wege innerhalb der Anlage dürfen nicht zum Spielen benutzt werden. Das Befahren der Wege und Plätze mit Motorfahrzeugen sowie Fahrrädern ist nicht gestattet.

Die Erwachsenen sollten hierbei ein Vorbild sein.

Die Eltern, denen die Pflicht obliegt, ihre Kinder zur Befolgung dieser Gartenordnung anzuhalten, sollten Verständnis dafür aufbringen, daß in einer Kleingärtnergemeinschaft beide Pächtergruppen, nämlich Familien mit Kindern und ältere Menschen, Anspruch auf ein gewisses Maß an Rücksichtnahme anmelden können.

Für Lastkraftwagen gilt innerhalb der Anlage, ausgenommen Lieferanten, strenges Fahr- und Parkverbot.


§ 8 Nachbarliches Verhalten in der Anlage

Nachbarliches Fehlverhalten kann die schönste Gartenfreude trüben. So können Streitigkeiten und auch dauernde Störung der Ruhe und Ordnung in der Anlage nicht geduldet werden. Jeder Gartenfreund hat Rücksicht zu nehmen und Handlungen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Gartennachbarn führen.

Hierzu gehört vor allem vermeidbares Lärmen und lautes Abspielen von Kofferradios, Kassettenrecordern usw. Insbesondere ist an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 13:00 bis 15:00 für Ruhe zu sorgen.

Die Inbetriebnahme von Handrasenmähern und motorgetriebener Gartengeräte (Rasenmäher, Schredder oder dergleichen) sowie Baulärm ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig, an Samstagen ab 13.00 Uhr und an den übrigen Wochentagen von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr untersagt.

Abfälle können im Rahmen der Nutzung des Gartens durch Verrotten (Kompostieren, Einbringen in den Boden) beseitigt werden, wenn hierbei keine Geruchsbelästigungen auftreten. Flüssige Düngergaben, verbunden mit üblen Gerüchen, sind nur unmittelbar nach vorausgegangenem Regen auszubringen.

Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist untersagt.

Randbepflanzungen zum Nachbargarten hin, die eine Beeinträchtigung des anderen Gartens darstellen können, sind nur im Einverständnis mit dem Nachbarn anzulegen.

Bei Pflanzenschutzmaßnahmen ist besonders darauf zu achten, daß durch Winde keine Spritzmittel erntereife Kulturen im Nachbargarten treffen, § 3 der Gartenordnung besonders beachten.

Das Schießen, auch mit Luftgewehren, ist wegen Gefährdung von Menschen in der Kleingartenanlage grundsätzlich verboten.


§ 9 Gemeinschaftseinrichtungen

Alle vom Verein zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen, wie Wasser und Stromleitungen oder dgl. sind mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln. Unbefugte Eingriffe und Veränderungen an diesen Einrichtungen sind verboten, Schäden durch Nichtbeachtung dieser Anordnung, auch wenn sie durch Angehörige oder Gäste verursacht werden, gehen zu Lasten des Pächters.

Jeder Garteninhaber hat das Recht und sogar die Pflicht, den Verursacher eines Schadens dem Vorstand namhaft zu machen. Jeder Pächter ist verpflichtet, einer Wasservergeudung entgegenzuwirken. Undichte Wasserleitungen und andere Mängel sind sofort dem Vorstand zu melden.

Die Wasserleitung ist vor Beginn des Frostes zu entleeren. Der Verbrauch von Wasser und Strom geht zu Lasten des Pächters.


§ 10 Benutzung vereinseigener Geräte

Vereinseigene Geräte (Leitern, Schubkarren, Walzen, usw.) dürfen nur innerhalb der Anlage benutzt werden und sind nach Gebrauch, spätestens aber nach 24 Stunden an den Gerätewart oder an den dafür bestimmten Ort zurückzubringen. Die Geräte müssen in sauberem Zustand abgeliefert werden. Für Verlust oder mutwillige Beschädigung wird Schadenersatz verlangt.

Für die Benutzung teurer Geräte kann eine Gebühr erhoben werden.


§ 11 Allgemeine Ordnung

Es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Gartenfreundes, daß er Interesse an einem harmonischen Gemeinschaftsleben bekundet, daß er die Versammlungen und auch die übrigen Veranstaltungen besucht oder sich durch seine Mitarbeit aktiv am Vereinsleben beteiligt.

Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vorstandes erfolgen durch Aushang in den Vereinskästen und sind von jedem Kleingärtner zu lesen und zu beachten.

Diese Gartenordnung ist Bestandteil der Satzung und des Pachtvertrages. Sie ist für jedes Mitglied bindend und gilt auch für seine Familienangehörigen und für Gäste während ihres Aufenthaltes in der Gartenanlage.

Dem Vorstand und allen Beauftragten sowie den Beauftragten des Verpächters ist der Zutritt zu den Gärten jederzeit, auch in Abwesenheit des Pächters gestattet. Anderen Personen ist das Betreten fremder Gärten ohne Erlaubnis des Garteninhabers untersagt.

Um in der Anlage das Auffinden einzelner Gärten möglich zu machen, ist jeder Garteninhaber dafür verantwortlich, daß sein Garten durch ein Nummernschild gut sichtbar gekennzeichnet ist.


§ 12 Schlußbestimmungen

Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die aus gegebener Veranlassung oder örtlich bedingt noch notwendig werden, können vom engeren Vorstand oder vom erweiterten Vorstand, je nach Zuständigkeit, beschlossen werden.

Grobe Verstöße gegen die Gartenordnung - trotz schriftlicher Mahnung - können seitens des Vorstandes zur Kündigung des Gartens führen.

Alle bisher gegebenen Ausnahmegenehmigungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Gartenordnung ihre Gültigkeit.



vorstehende Gartenordnung wurde

in der Mitgliederversammlung vom 6, Mai 1979 beschlossen

DER VORSTAND